Nationale Sozialisten aus Mainz-Bingen | Die neuen Broschüren des VerfassungschutzesI. Einleitung Der Nationale Widerstand in Rheinland-Pfalz steht seit geraumer Zeit unter besonderem Druck des Staates. Insbesondere der Innenminister hat eine „Null Toleranzhaltung gegenüber Rechtsextremisten“ angeordnet, die, mitunter auch ohne Rücksicht auf Recht und Gesetz, von den staatlichen Vollzugsorganen rigoros durchgesetzt wird. Jüngster Streich in der Kampagne ist die Veröffentlichung dreier Broschüren des Landesamtes für Verfassungsschutzes, in denen
Die Zielsetzung dieser Publikationen ist klar: Die politische Arbeit des Nationalen Widerstandes soll behindert werden, durch die Erzeugung einer „Blockwarthaltung“ der Bürger, verstärkter Repression der Verwaltung und vor dem Hintergrund der staatlichen Parteienfinanzierung einer Diskreditierung der Bewegung als parasitär. Derartiges ist man aus den jährlichen Verfassungsschutzberichten bereits gewöhnt, neu ist jedoch die Massivität der Propaganda, die erstmals alle gesellschaftlich relevanten Bereiche umfasst. Es stellt sich somit aus nationaler Sicht die Frage, wie darauf zu reagieren ist, um weitere Behinderungen in der politischen Arbeit zu vermeiden bzw. diese so gering als möglich zu halten. II. Zum Umgang mit dem Verfassungsschutz Zunächst einmal ist festzustellen, dass es sich bei dem Urheber besagter Broschüren um das Landesamt für Verfassungsschutz handelt, welches dem Innenministerium unterstellt ist. Hieraus ergeben sich Arbeitsfeld und Grenzen seiner Kompetenzen. „Der Verfassungsschutz hat in erster Linie einen Strukturbeobachtungsauftrag“, wie es im aktuellen Jahresbericht heißt. „Als Nachrichtendienst beschafft er ... Informationen“über sog. „verfassungsfeindliche Bestrebungen“. Das bedeutet im Gegensatz zum Staatsschutz, der eine Abteilung der Kriminalpolizei ist, verfügen seine ca. 160 Mitarbeiter in Rheinland-Pfalz über keinerlei polizeiliche Befugnisse. Insbesondere dürfen sie keine Personenkontrollen, Festnahmen, Hausdurchsuchungen oder Beschlagnahmen durchführen. Erst bei konkretem Verdacht auf Straftaten durch die gewonnenen Informationen wird die Polizei eingeschaltet. Hieraus ergibt sich in praktischer Hinsicht der erste Leitsatzbzgl. des Umgangs mit dem Verfassungsschutz: Sämtlichen Aufforderungen, Anfragen etc. von VS-Agenten ist bereits mangels Durchsetzungsmöglichkeit derselben keinerlei Folge zu leisten. Anwerbeversuchen ist sich durch Blockadehaltung konsequent zu entziehen, selbige sind unverzüglich öffentlich zu machen. Schon die Namensbezeichnung „Verfassungsschutz“ ist psychologisch und propagandistisch geschickt gewählt, wird dem Bürger auf diese Art vorgespiegelt, es handele sich um eine positive, der Freiheit dienenden Einrichtung. Dies ist in zweierlei Hinsicht verkehrt, denn weder verfügt die BRD über eine Verfassung im eigentlichen Sinne (Legitimation durch Volksabstimmung), noch hat die Geschichte der Behörde gezeigt, dass sie oben genanntem Anspruch gerecht wird. Die Ermittlungsergebnisse der Behörde dienen vor allem dazu, missliebige politische Meinungen öffentlich zu brandmarken und somit der öffentlichen Diskussion zu entziehen. In praktischer Hinsicht stellt der Verfassungsschutz insofern ein Propagandainstrument der herrschenden Klasse zur Bekämpfung politischer Konkurrenzdar. Diesen Umstand gilt es dem Bürger klarzumachen, um die staatliche Propaganda gegen „rechts“ als verlogen und heuchlerisch zu enttarnen. In propagandistischer Hinsicht ergibt sich daher der zweite Leitsatzim Umgang mit dem Verfassungsschutz: (1) Die Glaubwürdigkeit der Behörde ist systematisch anzuzweifeln, (2) ihre Ergebnisse sind als Instrument der politischen Manipulation herabzuwürdigen. Hierfür bedarf es im Gegensatz zum politischen Feind keineswegs der Mittel von Lüge und Täuschung - der Verfassungsschutz und seine Mitarbeiter selbst liefern die nötige propagandistische Munition zu ihrer Diskreditierung: 1. Ehemalige Gestapo-Mitarbeiter leisteten einen wesentlichen Beitrag zum Aufbau des Verfassungsschutzes. Herausragend: Der Gestapo-V-MannAlbert Riester. Er denunzierte Mitglieder der „Weißen Rose“ und wurde später Mitarbeiter des Verfassungsschutzes. 1984 bekam er das Bundesverdienstkreuz Erster Klasse. (Quelle: Der Spiegel, Nr. 9/2003) 2. Die „68er“ Studentenbewegung war friedlich, bis der Verfassungsschutz-Spitzel Peter Urbach großzügig Molotow-Cocktails an die Demonstranten verteilte. Ohne diese Anschubhilfe durch einen Verfassungsschutzmann hätte es den Terror der Roten Armee Fraktion - RAF womöglich nie gegeben. (Quelle: Der Baader-Meinhof-Komplex, vom Spiegel-Herausgeber Stefan Aust) 3. Im Juni 1968 wurde im Berliner Grunewald der Linksaktivist und mutmaßliche Verfassungsschutzspitzel Ulrich Schmücker erschossen aufgefunden. Noch in der Tatnacht übergab der V-Mann Weingruber die Tatwaffe dem Verfassungsschutzmitarbeiter Michael Grünhgen. Fast 15 Jahre lag die Pistole in einem Safe des Berliner Verfassungsschutzes, der damit die Hauptschuld daran trägt, dass das Verbrechen nie aufgeklärt wurde. (Quelle: Der ARD-Dokumentarfilm “Der Schmücker-Mord” von den Autoren Ute Bönnenund Gerald Endres, gesendet 2004) 4. Die angeblich rechte Musikgruppe „WAR“ veröffentlicht die CD “Noten des Hasses” mit Mordaufrufen gegen Prominente, etwa: “Die Kugel ist für dich, Michel Friedmann". 2 der 3 Herausgeber waren Verfassungsschutz-Spitzel! Ihre Agentenführer waren ständig über Produktion und Vertrieb informiert. (Quelle: “Geheime Informanten", von Rolf Gössner) 5. Auch bei dem brutalen Überfall auf eine Gedenkfeier in der KZ-Gedenkstätte Kemna, der seinerzeit die Republik erregte, waren Provokateure des Verfassungsschutzes beteiligt: „Aufgrund der Mitwisserschaft des Zeugen Holtmann(seinerzeit Landesvorsitzender der NPD), der bereits als V-Mann der nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzbehörde enttarnt wurde (vgl. BVerfG NJW 2003, 1577), hätte die Tat im Ansatz verhindert werden können.“ (Quelle: Amtsgericht Wuppertal, Az.: 23 (24) Cs 733 Js - 1655/01). Die drei Angeklagten erhielten angesichts der Hintergründe nur milde Strafen, bzw. einer der vermeintlichen Täter wurde freigesprochen. Die Liste lässt sich bei weiterer Ermittlung ohne Probleme fortsetzen, Ansatzpunkte gibt es in der Affäre um den Waffenschieber Pfahls, der ehemaliger Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz war, sowie in der Affäre um den Barschel-Mord, über den der ehemalige Mossad Agent Victor Ostrowskyin seinem Buch „Geheimakte Mossad“ berichtet und in dem weitere Machenschaften des Verfassungsschutzes offen gelegt werden. Insbesondere bzgl. der stets erwähnten „rechten Straftaten“ empfiehlt sich der Hinweis darauf, dass es sich hierbei zu 75% um „Propagandadelikte“ handelt, die
Die Zahl der „rechten“ Gewalttaten in Rheinland-Pfalz liegt seit Jahren konstant bei etwa 20-25, was einen prozentualen Anteil von 0,0X der Gesamtzahl ausmacht. Die Hysterie um rechte Gewalt entbehrt somit jeder objektiven Grundlage, ist aber hervorragendes Mittel für die Rechtfertigung finanzieller Unterstützung linker Einrichtungen und weiteren Einschränkungen der Meinungs- und Bewegungsfreiheit. Weitaus besorgniserregender ist der Anstieg der Gewalt- und Ausländerkriminalität, der nationalerseits beständig zu problematisieren ist. III. Broschüre Nr.1 – Symbole und Kennzeichen des Rechtsextremismus „Förderung von Prävention und frühzeitiger Erkennung rechtsextremistischer Umtriebe“wird als Ziel der Broschüre angegeben. Im Klartext bedeutet dies die Mobilisierung ordnungswütiger Bürger zu Hilfssheriffs, die vor allem junge nationale Aktivisten der Strafverfolgung zuführen sollen bzw. missliebige Informationsangebote der Zensur. Die Broschüre ist für diesen Zweck nur bedingt geeignet: Sie enthält Symbole/Grußformen bereits seit langem verbotener Organisationen, die längst nicht mehr verwendet werden und transportiert im übrigen oftmals mediale Klischees, die die jüngsten Entwicklungen innerhalb des Nationalen Widerstandes unberücksichtigt lassen (Stichwort „Autonome Nationalisten“). Dennoch werden eifrige Blockwarte sicherlich fündig werden – derartige „Ermittlungserfolge persönlicher Zivilcourage“ sind auf jeden Fall zu verhindern: Nationale Aktivisten gehören auf die Straße, nicht in den Knast. Es darf dem System nicht gelingen, vor allem junge Kameraden durch das Damoklesschwert von Strafverfahren aus der Bewegung herauszubrechen. In praktischer Hinsicht muss daher eine Intensivierung der juristischen Schulungsarbeiterfolgen. Als Schulungsmaterial ist hierfür natürlich zunächst die betreffende Broschüre selbst zu nennen, ansonsten stehen Rechtsratgeber (Mäxchen Treuherz, Schriftenreihe des Deutschen Rechtsbüros, u.v.m.) in ausreichendem Maße zur Verfügung. Insbesondere im Bereich des § 86a StGB (Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) ist es bei entsprechender Gründlichkeit ohne Probleme möglich, die strafrechtliche Angriffsfläche auf null zu reduzieren. In Bezug auf den Gummiparagraphen § 130 StGB (Volksverhetzung) ist dies ungleich schwerer, da die Strafbarkeitsgrenzen fließend sind. Hier empfiehlt sich, um zumindest eine Reduzierung des Risikos zu erreichen, die verstärkte Inanspruchnahme juristischen Rates vor Reden, Flugblatterstellung, Artikeln etc. Die zunehmende Zahl nationaler Rechtsanwälte und Studenten sollte dies ohne größere Probleme ermöglichen. In propagandistischer Hinsicht gilt es, dem transportierten Klischeebild so wenig als möglich zu entsprechen, um der öffentlichen Ächtung zu entgehen und den direkten Kontakt zum Bürger zu erleichtern, getreu dem Leitsatz Der Nationalist muss sich bewegen wie der Fisch im Wasser (Mao Tse Tung). IV. Broschüre Nr. 2 – Leitfaden für die Kommunen Diese dürfte für mehr Unannehmlichkeiten sorgen als die erste Broschüre – sie wendet sich vor allem an kommunale Entscheidungsträger, um deren Macht noch umfassender für den „Kampf gegen rechts“ zu mobilisieren. Handreichungen werden gegeben gegen: 1. den Umgang mit Immobilien im Besitz nationaler Personen/Strukturen 2. öffentliche Versammlungen 3. Nationale Musik als Werbemittel 4. Wortmeldungen im Rahmen der „Wortergreifungsstrategie“ Im folgenden soll nicht näher auf die entsprechenden Empfehlungen des Verfassungsschutzes eingegangen werden, diese sind in der Broschüre nachzulesen, dafür umso mehr auf Möglichkeiten, diese zu neutralisieren oder zumindest abzuschwächen. Zu 1.: Besonderes Augenmerk wird auf etwaige Scheingeschäfte, vor allem mit der NPD gelegt. Dieser Abschnitt ist ohne größere Bedeutung, zwar stellt die Broschüre mehr oder minder richtig fest: Aufgrund des öffentlichen Drucks und vor allem gewalttätiger Übergriffe ist es für den Nationalen Widerstand zunehmend schwierig, Räumlichkeiten für Veranstaltungen anzumieten. Eigene, von diesem Druck unabhängige Strukturen sind daher notwendig. Die finanzielle Situation vor allem der NPD aber lässt den Ankauf eigener Immobilien nur selten zu. Wie sich in der Vergangenheit herausstellte, handelte es sich nicht selten um Scheingeschäfte ohne ernsthafte Kaufabsicht. Für lokale Kameradschaftsstrukturen dürfte der Kauf eigener Objekte in der Regeln ohnehin nicht im Bereich des Möglichen liegen. Zu 2.: Aufgrund der höheren Häufigkeit besitzt der behördliche Umgang mit nationalen öffentlichen Versammlungen weitaus größere Relevanz. Die Versammlungsfreiheit ist grundrechtlich garantiert, Versammlungen im Voraus zu verbieten nahezu unmöglich. Dies gilt auch für Versammlungen, die „verfassungsfeindliche Inhalte“ verbreiten. Pauschale Verbote unter Hinweis auf den „rechtsextremistischen Charakter“ und/oder zu erwartende „einschlägige Straftaten“ sind daher in jedem Fall rechtswidrig und haben vor den Verwaltungsgerichten idR keinen Bestand. In solchen Fällen empfiehlt sich, anwaltliche oder sachverständige kameradschaftliche Hilfe von den Veranstaltern in Anspruch zu nehmen (Eine Ausnahme mag für Versammlungen an Kultstätten deutscher Schuld gelten – in Rheinland-Pfalz bestehen solche vor allem an den KL Osthofen, KL Hinzert - , doch sind Versammlungen an solchen Orten für den politischen Kampf praktisch irrelevant.) Rein praktischerschöpfen sich die behördlichen Möglichkeiten im Erlass von Auflagen für die Versammlung. Oftmals ist ein derartiges Vorgehen sogar zu begrüßen, sorgt es doch durch das Verbot unangebrachter Aufmachung für ein ansprechenderes Erscheinungsbild der Versammlungsteilnehmer. Ansonsten kann selbstverständlich auch gegen einzelne Auflagen geklagt werden, insbesondere wenn es das Erscheinungsbild der Versammlung durch Beschränkung von Fahnen, Transparenten etc. zu sehr beeinträchtigen würde. Unter gewissen Voraussetzungen (s. Broschüre) können Versammlungen polizeilich aufgelöst werden – die Hürden hierfür sind jedoch hoch. Bei Anwendung angemessener Vorsicht kann dieses Szenario für gewöhnlich verhindert werden. Es gilt der Leitsatz: Angemeldete nationale Versammlungen können in der Regel nicht verboten werden, allenfalls durch Auflagen erschwert oder in Ausnahmefällen aufgelöst werden! Zu 3.: Ähnliches gilt für die Verbreitung von nationaler Musik als Werbemittel, insbesondere im Rahmen der Schulhof-CD(auch übertragbar auf die Schülerzeitung „Schinderhannes“): Diese ist nicht verboten und darf daher auch an Kinder und Jugendlich an jedem Ort verteilt werden. Außer Gegenpropaganda haben die Behörden keinerlei Möglichkeit, die Verbreitung zu verhindern. Zu beachten ist allerdings, dass die Schulen auf dem Schulgelände das Hausrecht innehaben. Beim Verteilen ist darauf zu achten, die öffentlichen Gehwege/Straßen/etc. nicht zu verlassen. Das gleiche gilt für Konzerte: Solange keine strafbaren Lieder gespielt werden, besteht keine (rechtmäßige) Eingriffsgrundlage für die Polizei. Probleme treten vor allem dann auf, wenn die angemieteten Räume unter Angabe eines anderen Verwendungszwecks angemietet wurden. Dann ist der Eigentümer zur Anfechtung/fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt und kann (meist auf polizeilichen Druck) von seinem Hausrecht Gebrauch machen. Auch wenn dadurch praktische Schwierigkeiten auftreten, empfiehlt es sich, durch vorherige Aufklärungdes Vermieters dieser Masche entgegenzuwirken. Für den Fall rechtswidriger Konzertauflösungen in eigenen/überlassenen Räumen, bleibt nur im Nachhinein Feststellungsklage auf Rechtswidrigkeit der polizeilichen Maßnahme mit der vagen Aussicht, dass solche bei einer entsprechenden Anzahl entsprechender Urteile in Zukunft unterbleiben. Zu 4.: Der Besuch von Veranstaltungen des politischen Gegners, sowie staatlicher Propagandaveranstaltungen schafft ohne großen eigenen Aufwand (Anmeldung und Organisation eigener Versammlungen, s.o.) Öffentlichkeit und das, ohne wie gewöhnlich, durch ein Großaufgebot der Polizei von der Zielgruppe Bürger abgetrennt zu sein. Voraussetzung für eine erfolgreiche „Wortergreifung“ sind: - Das Auftreten in einer zahlenmäßig wahrnehmbaren Gruppe - Ordentliches Äußeres - Anständiges Benehmen, vor allem im Rahmen der Gesetze - Diskussionsbeteiligung von Kameraden, die der Sache rhetorisch und vom Bildungsrad her gewachsen sind. Die Teilnahme kritischen Publikums an öffentlichen Versammlungen kann aufgrund des Versammlungsrechts nicht eingeschränkt werden: Sobald eine Versammlung öffentlichen Charakter hat und öffentlich für sie geworben wurde, darf niemandem der Zutritt verwehrt oder wieder des Versammlungsortes verwiesen werden – auch wenn er deutlich Kritik am Gesagten äußert. Insofern besteht kein willkürliches Hausrecht! Ausnahmen gelten nur wenn: (1) In der öffentlichen Einladung explizit bestimmte Teilnehmergruppen ausgeschlossen werden. Ist dies der Fall, so gilt es, dies propagandistisch als Einschränkung der Meinungsfreiheit, intolerant und undemokratisch zu brandmarken. (2) Missfallensbekundungen eine solche Massivität erreichen, dass die Versammlung nicht mehr fortgesetzt werden kann. Hierbei sind die Grenzen natürlich fließend, dennoch gilt es, diese Grenze nicht zu überschreiten – der Propagandaerfolg wird ins Gegenteil verkehrt, wenn Nationalisten wegen Pöbeleien des Saales etc. verwiesen werden. Der Verfassungsschutz hat die Vorteile eines solchen Vorgehens klar erkannt und bemüht sich, eine positive Außendarstellung zu unterbinden, indem: (1) Wortmeldungen konsequent zurückgewiesen werden sollen, (2) Mikrofone etc. nur über Zwischenpersonen zur Verfügung gestellt werden, um somit jederzeit unliebsame Meldungen abwürgen zu können. (3) Auf die vermeintlichen menschenfeindlichen Inhalte der nationalen Weltanschauung hingewiesen werden soll (4) Die angeblich fehlende Problemlösungskompetenz in der nationalen Argumentation ausgenutzt werden soll. Bzgl. der ersten beiden Punkte gilt, dass ein solches Vorgehen zwar kaum verhindert werden kann, dafür propagandistisch reichlich Munition gibt: Wenn die sog. Hüter von Meinungsfreiheit, Toleranz und Demokratie sich weigern, eben diesen Begriffen auch tatsächlich im wirklichen Leben zu genügen, so zeigt sich deren totalitärer und verlogener Charakter. Freilich muss die mediale Reaktion möglichst schnell und umfassend erfolgen, z.B. durch: - Bericht auf der eigenen Netzseite - Pressemitteilung/Leserbrief an die örtliche Zeitung - Flugblätter/Infostand/Mahnwache etc. in der Gemeinde des Geschehens. Bzgl. der übrigen beiden Punkten gilt das oben Gesagte – die jeweils wortführenden Nationalisten müssen sich bewusst sein, dass man versuchen wird, sie als unfähig und unmoralisch darzustellen und sich genau darauf vorbereiten.Konsequente Argumentationsschulung macht es möglich. Schulungsmaterial gibt es u.a. von der NPD („Argumente für Kandidaten und Funktionsträger“, herausgegeben vom Amt für Öffentlichkeitsarbeit). V. Broschüre Nr.3 – Finanzierungsquellen Eine weitere Broschüre beschäftigt sich mit den Finanzquellen des Nationalen Widerstandes. Sie ist im Grund zu vernachlässigen, fördert sie kaum neue Fakten zu Tage. Zu erwähnen bleibt im Prinzip nur, dass jeder Hinweis auf die staatliche Finanzierung insbesondere der NPD im Rahmen der Parteienfinanzierung nicht nur geltendem Recht entspricht, sondern auch die Summen, die die etablierten Parteien erhalten die bescheidenen Zuwendungen der NPD um ein Vielfaches übersteigen (s. Rechenschaftsberichte der Parteien, veröffentlicht auf der Netzseite des Deutschen Bundestages). Insofern besteht nicht der Geringste Grund zur Klage, ganz im Gegenteil – vor allem die sog. demokratischen Parteien bedienen sich schamlos aus den Mitteln des Steuerzahlers, was ihre Angst vor politischer Konkurrenz um so verständlicher erscheinen lässt. Der Fehler liegt auch hier im System selbst. Eben dies gilt es dem Bürgerverdeutlichen. |